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Satzung (06. Februar 2012)     (als pdf-Datei)

Vorbemerkung: Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im Folgenden für Personenbezeichnungen das generische Maskulinum als Oberbegriff für weibliche oder männliche Personen verwendet.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Herrenberg“.

(2) Die Stiftung ist eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herrenberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es

  - Kulturelle Zwecke, einschließlich des Denkmalschutzes
  - Heimatpflege
  - Naturschutz
  - Umweltschutz
  - Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
  - öffentliches Gesundheitswesen
  - Bildung und Erziehung
  - Jugendhilfe
  - Altenhilfe
  - Hilfe für Behinderte
  - mildtätige Zwecke i. S. v. § 53 Nr. 1 und 2 AO
  - Völkerverständigung
  - Sport
  - Wissenschaft und Forschung

in Herrenberg zu fördern.

(2) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 - Beschaffung von Mitteln (u. a. Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen/Spenden) und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für die hier genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben. In diesem Zusammenhang ist die Stiftung eine Körperschaft i. S. von § 58 Nr. 1 AO.

 - die Initiierung und Durchführung von Projekten, aber auch die befristete Unterstützung von neuen Initiativen in der Startphase.

 - die Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung verankern.

 - die finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. von § 53 Nr. 2 AO, auch im Rahmen der Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks.

 - die Durchführung von Veranstaltungen z.B. für Senioren, Jugendliche und Behinderte.

(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(4) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Herrenberg gehören.

(6) Die Stiftung will ein nachhaltiges Gemeinwesen schaffen und das bürgerschaftliche Engagement verstärken.

(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft und Verwaltung für nichtrechtsfähige Stiftungen übernehmen, sofern mit der nichtrechtsfähigen Stiftung ähnliche steuerbegünstigte Stiftungszwecke, wie in § 2 Abs. 1 beschrieben, verfolgt werden.

 

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und - teilweise auch - unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Mittel der Stiftung müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

 

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung ergibt sich aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.

(5) Dem Stiftungskapital können Zuwendungen von Todes wegen (z.B. Erbschaften und Vermächtnisse) zugeführt werden, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Stiftung vorgeschrieben hat.

(6) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem in der Geschäftsordnung des Vorstandes festzusetzenden Betrag mit dem Namen des Zuwendungsgebers verbunden werden (Namensfonds).

 

§ 5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsführung einsetzen. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Insoweit dürfen ihnen keine Vermögensvorteile zugewendet werden; ihre Auslagen können jedoch erstattet werden.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Versicherung auf Kosten der Stiftung abzuschließen, die das Risiko der Organmitglieder abdeckt, in Folge von Fahrlässigkeit in Anspruch genommen zu werden.

 

§ 6 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus drei höchstens jedoch fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch
  a) Ablauf der Amtszeit des Mitglieds;
  b) Abberufung durch den Stiftungsrat; die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich;
  c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde;
  d) Tod des Mitglieds;
  e) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat zu erklären.

(3) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden sowie ein weiteres Vorstandsmitglied zum Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt. (4) Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum 30.09. des Folgejahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

 

§ 8 Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

(1) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt, mindestens jedoch zweimal pro Jahr.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder - im Falle des Absatzes 6 - an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(5) Vorstandsbeschlüsse sind zeitnah schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(6) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

 

§ 9 Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

 

§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die nach Können und Erfahrung in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

(2) Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger vom Stiftungsrat gewählt und benannt.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch
  a) Ablauf der Amtszeit des Mitglieds;
  b) Abberufung durch den Stiftungsrat; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates möglich;
  c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde;
  d) Tod des Mitglieds;
  e) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Stiftungsvorstand und Stiftungsrat zu erklären.

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

(3) Wahlen und Abstimmungen finden offen mit einfacher Mehrheit statt, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt.

 

§ 12 Organisation des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils für die Dauer von drei Jahren.

(2) Scheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

(4) Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung ermächtigt.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

 

§ 13 Entscheidungen des Stiftungsrates, Sitzungen

(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstands die Einberufung verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den Vorstandsmitgliedern ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates eingeräumt werden.

(3) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt in der Regel durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Sitzung. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder - im Falle des Absatzes 7 - an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der Umfrage per E-Mail oder der telefonischen Umfrage gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruches festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.

 

§ 14 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

 

§ 15 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszweckes und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 16 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Herrenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke nach Möglichkeit für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

 

§ 18 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.04.2009 außer Kraft.

 

Ausgefertigt Herrenberg, den 07. Februar 2012

Thomas Sprißler

Vorsitzender des Stiftungsvorstandes